September 2010

Zu den Bären Apotheken: Direktauswahl:


 


Durch die Neuregelung der Pflichtangaben in § 6 TDG müssen nun auch Apotheken auf ihren Internet-Seiten auf die für sie geltende Berufsordnung hinweisen und angeben, wo diese zugänglich ist. Die Berufsordnung finden Sie auf der gemeinsamen Homepage von  Apothekerkammer Nordrhein und Apothekerverband Nordrhein e. V. unter
http://www.apotheker-nordrhein.de